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Maklerauftrag / Provisionsversprechen


Bitte bestätigen Sie uns, dass Sie mit dem Maklerauftrag einverstanden sind. Erst dann können wir für Sie tätig werden.

  • Für den Fall des Zustandekommens des Hauptvertrages (Abs. 2) verpflichtet sich der Käufer, an den Makler eine Provision i. H. v. 1,74 % (schließt die geltende gesetzliche Umsatzsteuer mit ein) des Gesamtkaufpreises zu bezahlen. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufers an den Verkäufer (wie z. B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen etc.). Die nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt den Provisionsanspruch des Maklers nicht.Der Anspruch auf die Provision wird fällig, wennder Verkäufer bzw. die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
  • Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht mit Abschluss des voll wirksamen Kaufvertrags mit dem von dem Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrags erst nach Beendigung des Maklervertrags, aber aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt.
  • Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Kauf eines ideellen oder realen Anteils am Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und Ähnlichem sowie die Einräumung von Gesellschaftsrechten, wenn der mit dem Maklervertrag beabsichtigte Hauptvertrag dem mit dem zustande gekommenen Hauptvertrag verfolgten Zweck wirtschaftlich entspricht. Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Vertragsabschluss durch eine natürliche oder juristische Person, die zum Käufer in enger und dauerhafter rechtlicher oder persönlichen Verbindung steht. Im Übrigen finden die AGB der Immobilien Schneider München GmbH Anwendung. Im Falle von Widersprüchen haben die Regelungen dieses Vertrages Vorrang.